Frage von frank m: Kann ein Arbeitgeber eigene Regelungen zur Krankmeldung aufstellen?
Oder ist das alles von anderer Stelle geregelt und abweichende, betriebsinterne Regelungen sind zu vernachlässigen?
@luckynumber7:
“Der AG oder der Betrieb kann aber verlangen, das bereits am 1. Tag eine Krankmeldung abgegeben wird und das ist auch rechtens!”
Wann gab es diese gesetzliche Änderung und wo ist dies festgehalten?

Beste Antwort:

Answer by LuckyNumber7
Allgemein geregelt ist es so

spätestens am 3. Tag des Krankseins muss eine AU vorgelegt werden

Der AG oder der Betrieb kann aber verlangen, das bereits am 1. Tag eine Krankmeldung abgegeben wird und das ist auch rechtens!

Antworten Sie selbst in den Kommentaren!

Google+
Teilen

6 Kommentare zu “Kann ein Arbeitgeber eigene Regelungen zur Krankmeldung aufstellen?”

  1. TriPo2 sagt:

    Natürlich kann ein Arbeitgeber eigene Regeln aufstellen – das wäre ja sonst noch schöner… Er kann frühere oder spätere Vorlage der AU verlangen / festlegen, er kann die Meldezeit festlegen usw.

  2. Hans-Peter sagt:

    Wenn er sich an die entsprechenden Verträge hält, kann er viel machen!

  3. Meike sagt:

    Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß man sich zu Arbeitsbeginn gerade telefonisch beim AG meldet und sagt, daß man krank ist. Man muß nicht den Grund bzw. die Krankheit nennen, aber normalerweise macht man das. Der “gelbe Schein” sollte schnellstmöglich beim AG landen, damit der den betrieblichen Ablauf weiter planen kann. Es ist ja doch ein Unterscheid, ob ein AN nur 1 Tag oder 2 Wochen fehlt. In jedem Fall würde ich den AG nach dem Arztbesuch über die Dauer informieren.

  4. KN sagt:

    Nach $ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz musst Du im Falle eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich den Arbeitgeber benachrichtigen (telefonisch Bescheid sagen oder ähnliches) und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauern, musst Du nach spätestens drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Du musst- außer bei hochansteckenden Krankheiten – die Krankheit nicht angeben.

    Davon kann der Arbeitgeber zu Deinen Gunsten abweichen. Er kann nicht vorschreiben, dass Du die Krankmeldung bei eine bestimmten Person abzugeben hast. Du kannst bei der Personalstelle, Deinem Vorgesetzten oder beim Sekretariat anrufen. Wenn Du alle nicht erreichst, kann Du auch beim Pförtner anrufen und ihn bitten die Meldung weiterzuleiten. Solltest Du Dich per e-mail krank gemeldet haben und der e-mail-Empfänger ohne Deine Kenntnis abwesend sein, darf Dir das nicht zu Deinem Nachteil ausgelegt werden.

    Sollte es bei Euch eine mit den Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung geben, die ungünstiger als die gesetzliche Regelung ist, hat des Gesetz vorang.

    Den Gesetzestext findest du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

    Zu Deinen weiteren Details. Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht: “Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.” Das heißt er kann ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Es steht aber nicht drinnen: “Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ABGABE der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.” Für einen Kranken -insbesondere Fernpendler – ist es nicht zumutbar, beim Arbeitgeber vorbei zu fahren, um die AU-Bescheinigung abzugeben. Es genügt, wenn er sie sobald als möglich auf den Postweg bringt.

  5. Elisabeth sagt:

    Ja – kann er!

    Es gibt im Arbeitsrecht einen Handlungsfaden. Üblich ist eine AU ab dem 3. Arbeitstag. Die eigentliche Krankmeldung muss aber unverzüglich sein (Telefon z.B.). Auch wenn man morgens zum Arzt geht, kann man kurz Bescheid sagen.
    Der AG kann auch auf einer Krankmeldung ab und/oder bei 1 Tag krank bestehen.
    Bis wann oder bei wem man sich krankmeldet kann der AG bestimmen. Und daran muss der AN sich halten.

    Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, kann man zu diesem Thema eine Betreibsvereinbarung erstellen. Alles zu diesem Thema ist auf jeden Fall mitbestimmungspflichtig. Eurer Betreibsrat ist also mit im Boot.

  6. nacinja sagt:

    Das Entgeldfortzahlungsgesetz gem. § 5 Abs. 1 regelt die übliche Krankmeldung in Arbeitsverträgen. Am 2. spätestens am 3. Tag muss die ärztliche Krankschreibung dem Arbeitgeber vorliegen.
    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer sich am ersten Tag in den Betriebsstunden der Firma krank meldet und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilt. Das muss im Arbeitsvertrag drin stehen. Dass es in manchen Firmen eine eigene vertragliche Regelung bei Krankmeldungen gibt, liegt an der Art der Arbeit. Nicht jede Arbeit kann sofort von anderen Kollegen mit übernommen werden.
    Der Arbeitnehmer kann es selbst durch sms, e-mail, Anruf usw. tun aber auch eine dritte Person beauftragen.
    Zu deiner Frage ja, der Arbeitgeber kann eine eigene Regelung zur Krankmeldung aufstellen, die im Arbeitsvertrag enthalten sein muss. Der Arbeitnehmer MUSS davon wissen.

Kommentar schreiben